Anspruchsberechtigte
Anspruch auf das Betreuungsgeld haben alle Eltern, deren Kinder seit dem 01. Januar 2012 geboren wurden. Das Betreuungsgeld wird für 1 bis 3 jährige Kinder - also zwischen dem 13. und 36. Lebensmonat - gezahlt.
Dies gilt, solange Sie keine öffentlich geförderte Betreuungseinrichtung oder eine durch den Staat finanzierte Tagesmutter in Anspruch nehmen.
Eltern, die sich für das sogenannte Bildungssparen entscheiden, erhalten monatlich 15 Euro extra Betreuungsgeld. Voraussetzung ist allerdings, dass das erhaltene Geld für die Ausbildung und/oder für die Altersvorsorge der Kinder angelegt wird.
Verlieren des Anspruchs
Der Anspruch auf das Betreuungsgeld besteht nur, wenn das oder die Kinder keine weitere Betreuung außerhalb des elterlichen Haushaltes - etwa in Kindertagesstätten oder Kindergarten - erfahren. Eine Härtefallregelung sieht jedoch vor, dass vorrübergehend ein Kitaplatz beansprucht werden kann, wegen Erkrankung eines Elternteils. Der Anspruch des Betreuungsgeldes besteht jedoch unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Mutter oder des Vaters. So können Sie auch Anspruch haben, wenn beide Elternteile berufstätig sind - nämlich dann, wenn das oder die Kinder privat beispielsweise von den Großeltern oder einem Au Pair betreut werden.
Hartz IV Empfänger
Derzeit sehen die Pläne es nicht vor, das Hartz-IV Empfänger vom Betreuungsgeld profitieren können. Es soll Ihnen zwar ausgezahlt werden, jedoch sollen die Leistungen in vollem Umfang auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.